1.1.1 Kommunalsteuer als (ausschließliche) Gemeindeabgabe
Abgaben- und Ertragshoheit der Gemeinden
Die Kommunalsteuer (früher: Lohnsummensteuer) ist bundeseinheitlich im Kommunalsteuergesetz (KommStG) geregelt Sie ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 16 Abs 2 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017). Die „Verwaltung“, dh Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung, obliegt den Gemeinden (§ 18 Abs 2 FAG 2017), und zwar im eigenen Wirkungsbereich (§ 12 KommStG). Im Bereich der Zerlegung und Zuteilung (§§ 10 und 13 KommStG) und der Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG) besteht jedoch eine Zuständigkeit (auch) des Finanzamtes. Zusätzlich prüfungsbefugt ist die Österreichische Gesundheitskasse.