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Dokument-ID: 760810
7.5 Durch Pfand besicherte Abgabenforderungen
Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert sind, findet gem § 238 Abs 4 erster Satz BAO die Bestimmung des § 1483 ABGB sinngemäß Anwendung, wonach dem Gläubiger die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden kann, solange er das Pfand in Händen hat.