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Dokument-ID: 1095653
2.5.5 Beschränkt pfändbare Forderungen (§ 290a)
Existenzminimum
Arbeitseinkommen und andere regelmäßige Zahlungen zur Deckung der Lebenshaltungskosten mit Einkommensersatzfunktion sind beschränkt pfändbar. Das bedeutet: Dem Verpflichteten muss je nach Höhe des Einkommens und je nach seinen Unterhaltspflichten ein bestimmter Teil dieses Einkommens bleiben („Existenzminimum“). Nur der über das Existenzminimum hinausgehende Teil des Einkommens ist pfändbar und kann an den Betreibenden „umgeleitet“ werden.