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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Steuerbefreiungen

Rechtliche Grundlage

Die §§ 2 bis 8 GrStG 1955 enthalten einen sehr umfassenden Katalog mit bundesgesetzlichen Grundsteuerbefreiungen, Ausnahmen und Gegenausnahmen. „Ausnahmen“ in diesem Sinne führen zur Steuerpflicht, „Gegenausnahmen“ zur Steuerbefreiung.

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