Neu
Dokument-ID: 844915
2.2 Steuerbefreiungen
Rechtliche Grundlage
Die §§ 2 bis 8 GrStG 1955 enthalten einen sehr umfassenden Katalog mit bundesgesetzlichen Grundsteuerbefreiungen, Ausnahmen und Gegenausnahmen. „Ausnahmen“ in diesem Sinne führen zur Steuerpflicht, „Gegenausnahmen“ zur Steuerbefreiung.