© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 760980

Alexander Kdolsky - Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.1 Form- und Inhaltsanforderungen

Erfordernis der Abgabenfestsetzung in Abgabenbescheiden

§ 198 Abs 1 BAO normiert den Grundsatz, wonach die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen hat, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.

Exkurs: Ausnahme seit 01.01.2024 für Landes- und Gemeindeabgaben bis zu EUR 300,– (§ 198a BAO)

Der mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023, BGBl I 110/2023, neu eingefügte § 198a BAO ermöglicht seit 01.01.2024 für Landes- und Gemeindeabgaben im Ausmaß von höchstens 300 Euro auch eine Abgabenfestsetzung nur durch eine formlose Zahlungsaufforderung. Es muss dann aber trotzdem noch ein Bescheid erlassen werden, wenn die derart festgesetzte Abgabe nicht zur Gänze fristgerecht (oder wenigstens innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung) entrichtet wird oder wenn der Abgabepflichtige die Zahlungsaufforderung bestreitet oder wenn der Abgabepflichtige innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe (Zustellung, Verkündung) der Zahlungsaufforderung die Erlassung eines Bescheides beantragt; Näheres dazu finden Sie in Reg 7, Kap 2.9.4, Dokument-ID: 1151787.

In Konstellationen, wo seitens des Landesgesetzgebers ähnliche – aber in Details auch abweichende – Regelungsinhalte für Landes- und Gemeindeabgaben im spezifischen Materienrecht (Abgabenrecht) geschaffen wurden, werden diese landesrechtlichen Bestimmungen des Inhalts „materiellrechtlicher Zahlungsaufforderungen“ – zumindest seitens der Landesgesetzgebung – wegen der subsidiären Geltung der BAO zumindest bis zum Inkrafttreten des § 198a BAO als zulässig und demnach auch – wegen ihrer Eigenschaft als Spezialnorm im Materiengesetz – als anwendungsbevorrangt angesehen.

In Reg 7, Kap 2.9.3, Dokument-ID 882020, finden Sie dazu eine eingehende Betrachtung der Rechtslage am Beispiel des Bundeslandes Steiermark für drei bestimmte Abgabenbereiche, wo der Landesgesetzgeber aus verwaltungsökonomischen Gründen schon mit Wirksamkeit per 01.01.2017 eine solche vereinfachte Form der Abgabenfestsetzung vorgesehen hat – einschließlich einiger in der (immerhin nur fakultativen) Anwendung von Vornherein zu bedenkender Praxisüberlegungen, wobei anzumerken ist, dass sich die Rechtslage im Laufe des Jahres 2024 wahrscheinlich rückwirkend per 01.01.2024 dahingehend ändern wird, dass die materiellrechtliche Zahlungsaufforderung auf Landesebene durch das im Februar 2024 noch im Begutachtungsverfahren befindlich gewesene Gemeindeabgabenänderungsgesetz 2024 beseitigt werden und nach 31.12.2023 nicht mehr anwendbar sein wird.

Schließlich werden im Beitrag in Reg 7, Kap 2.9.4, Dokument-ID: 1151787 anlässlich der Einführung des § 198a BAO Überlegungen zum konkurrierenden Bestand landes- und bundesrechtlicher Regelungen zum selben Sachverhalt (Abgabenfestsetzung durch Zahlungsaufforderung und deren Folgen) angestellt.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Abgabenverfahren in unserem Shop! Zum Shop