1.1 Organisationsreform ab 01.01.2021
Finanzorganisationsreformgesetz
Mit dem Finanzorganisationsreformgesetz (FORG, BGBl I Nr 104/2019) erfolgte mit 01.01.2021 eine grundlegende Organisationsreform der Abgaben- und Finanzverwaltung. Das AVOG 2010 wurde aufgehoben und zum Teil in die völlig neu gefassten §§ 49 bis 63 BAO übergeführt; § 70 BAO, der eine Subsidiarregelung für die örtliche Zuständigkeit normierte, konnte entfallen. Insbesondere die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes ist ab 30.01.2021 folglich (ausschließlich) in der BAO geregelt.