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Dokument-ID: 1063815
2.2.1 Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze
Anwendung der AbgEO auf Landes- und Gemeindeabgaben
Die AbgEO betrifft in erster Linie die von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Bundesabgaben (§ 1). Gem § 2 AbgEO ist sie jedoch sinngemäß auch auf Landes- und Gemeindeabgaben anwendbar und tritt anstelle der (für Bundesabgaben zuständigen) Abgabenbehörde des Bundes die entsprechende Vollstreckungsbehörde auf Landes- bzw Gemeindeebene; betreibender Gläubiger ist dann nicht der Bund, sondern das abgabenberechtigte Land bzw die abgabenberechtigte Gemeinde.