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Alexander Kdolsky - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Anwendungsbereich der BAO

Öffentliche Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben

Nach der grundsätzlichen Regelung in § 1 Abs 1 BAO gilt die Bundesabgabenordnung (BAO) in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

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