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Dokument-ID: 844810
1 Anwendungsbereich der BAO
Öffentliche Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben
Nach der grundsätzlichen Regelung in § 1 Abs 1 BAO gilt die Bundesabgabenordnung (BAO) in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.