2.9.1 Grundsätzliches zur Festsetzung von Abgaben; Arten der Abgabenfestsetzung
1. Allgemeiner Grundsatz: Abgabenfestsetzung durch Abgabenbescheide (§ 198 BAO)
Die Festsetzung von Abgaben hat gem § 198 Abs 1 iVm § 93 Abs 2 bis 3 BAO grundsätzlich seitens der Abgabenbehörde schriftlich durch (als solche erkennbare, nachvollziehbar begründete und rechtsmittelfähige) Abgabenbescheide zu erfolgen, außer Abgabenvorschriften sehen ausdrücklich Abweichendes vor, etwa die Selbstberechnung von Abgaben durch Einreichung von Abgabenerklärungen (vgl § 201 BAO, s Punkt 2. dieses Beitrages) oder (seit 01.01.2024) eine Abgabenfestsetzung durch (BAO-) Zahlungsaufforderung (§ 198a BAO, s Punkt 4. dieses Beitrages) oder eine Abgabenfestsetzung durch (materiellrechtliche) Zahlungsaufforderung aufgrund landesgesetzlicher Abgabenvorschriften (s Punkt 5. dieses Beitrages). Bei Vorliegen entsprechender (im Sinne einer Beschränkung auf Ausnahmen sicherlich eng auszulegender) Voraussetzungen darf bzw muss eine Abgabenfestsetzung durch vorläufige Abgabenbescheide iSd § 200 BAO erfolgen.