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Neu Dokument-ID: 761534

Vorschrift

Tiroler Abgabengesetz (TAbgG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10 Strafverfolgung

idF LGBl. Nr. 150/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Handlung oder Unterlassung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde oder dem zuständigen Gericht anzuzeigen und dieser bzw. diesem alle verfügbaren, mit der Anzeige in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beweismittel zu übergeben.