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Dokument-ID: 020633
Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955)
§ 10. Persönliche Haftung
Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:
- Der Fruchtnießer;
- wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.