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Neu Dokument-ID: 762024

Vorschrift

Kärntner Abgabenorganisationsgesetz (K-AOG)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 10. Strafverfolgung

idF LGBl.Nr. 85/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 12 bis 14 oder einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.

(2) Die Verwaltungsstrafbehörde hat die anzeigende Abgabenbehörde über den Ausgang des Strafverfahrens zu verständigen.