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Dokument-ID: 762332
NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
§ 100. Annahme der Wahl
Der zum Bürgermeister Gewählte muß vom Altersvorsitzenden befragt werden, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muß binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.