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Dokument-ID: 504539
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)
§ 101b. Ordnungsstrafen
Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis zu e 750,– auferlegen.