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Dokument-ID: 1024468
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 106. Form der Bestätigung
Nach erfolgter Prüfung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren zu bestätigen. Ist dies nicht möglich, ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit direkt auf dem Originalbeleg mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“, mit Datum und eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.