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Neu Dokument-ID: 1024468

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 106. Form der Bestätigung

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

Nach erfolgter Prüfung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren zu bestätigen. Ist dies nicht möglich, ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit direkt auf dem Originalbeleg mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“, mit Datum und eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.