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Neu Dokument-ID: 762473

Vorschrift

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 107. Anhörungsrechte

idF LGBl. Nr. 66/1998 | Datum des Inkrafttretens 06.10.1998

Die Gemeinden und deren Interessenvertretungen sind vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes, durch die Gemeindeinteressen berührt werden, zu hören. Erstreckt sich der Geltungsbereich von Gesetzen oder Verordnungen nicht auf das gesamte Landesgebiet, so sind die Interessenvertretungen und diejenigen Gemeinden zu hören, deren Interessen berührt werden.