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Dokument-ID: 799253
Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)
§ 11. Belegerstellung
(1) Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO folgende Daten auszuweisen:
- Kassenidentifikationsnummer
- Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
- Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
- Inhalt des maschinenlesbaren Code.
(2) Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Abs. 1 entweder
- als ein vom Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder (BGBl. II Nr. 210/2016)
- entsprechend der in Z 14 der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.
(3) Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.