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Neu Dokument-ID: 761475

Vorschrift

Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Fahrlässige Abgabenverkürzung

idF LGBl. Nr. 102/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Wer fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabe verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bis zum Einfachen des verkürzten Betrags, höchstens aber 25.000 Euro beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.