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Dokument-ID: 762282
NÖ Gemeindeverbandsgesetz
§ 11. Gelöbnis
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die nicht bereits nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 angelobt wurden, haben dem Verbandsobmann gegenüber folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.“