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Neu Dokument-ID: 762493

Vorschrift

Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Grenzstreitigkeiten

idF LGBl. Nr. 91/1990 | Datum des Inkrafttretens 15.12.1990

(1) Den Grenzverlauf zwischen zwei oder mehreren Gemeinden, der unter diesen strittig ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzustellen.

(2) Die Landesregierung hat über Antrag einer Gemeinde oder von Amts wegen die Zuständigkeit zur vorläufigen Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur Erledigung der Grenzstreitigkeit unter Bedachtnahme auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu regeln.