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Dokument-ID: 1121051
Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz (StNAG)
§ 11.
Der dem Land Steiermark zufallende Anteil an der Nächtigungsabgabe ist für Förderungen nach dem Stmk. Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.