© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1024548

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 116. An- und Vorauszahlungen

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

An- und Vorauszahlungen sind wie folgt zu verbuchen:

1.

Zahlungen, die im Voraus für unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen, sind als Anzahlungen auf gesonderten Konten des Vermögenshaushalts zu verbuchen. Die Anzahlungen sind mit der Erbringung der Gegenleistung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer tatsächlichen Leistung abzurechnen.

2.

Zahlungen, die im Voraus für nicht unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen, sind als Vorauszahlungen (aktive/passive Rechnungsabgrenzung) zu verbuchen. Die Vorauszahlungen sind mit der Erbringung des Verwendungsnachweises oder eines sonstigen Nachweises, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen.