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Neu Dokument-ID: 761948

Vorschrift

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Befragungsergebnis und weitere Behandlung

idF LGBl. 1026-11 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist spätestens drei Tage nach deren Durchführung kundzumachen und unterliegt keinem Rechtsmittel.

(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf „Ja“ lauten. Wenn über mehrere Möglichkeiten entschieden wurde, gilt die Variante, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, als erwählt.

(3) Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist vom Bürgermeister dem zuständigen Organ zur Behandlung zu übermitteln.