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Dokument-ID: 762394
NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
§ 123. Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.