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Neu Dokument-ID: 761780

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 125. Ersatzvornahme

idF LGBl. Nr. 36/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2001

(1) Ist die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihr gesetzlich obliegenden Aufgabe säumig, so kann ihr die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zu deren Erledigung setzen. Kommt die Gemeinde der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst vornehmen, wenn diese

  1. im öffentlichen Interesse oder
  2. aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen

unerlässlich sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Erlassung von Bescheiden.