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Neu Dokument-ID: 761799

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 131. Gemeindeverbände aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften

idF LGBl. Nr. 36/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2001

Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetze oder durch Verordnungen aufgrund von Bundesgesetzen gebildet wurden, hat die Landesregierung durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung sind die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu hören.