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Neu Dokument-ID: 761813

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 138. Überprüfungsausschuss

idF LGBl. Nr. 36/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2001

Die Verbandsversammlung hat einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Er besteht aus der in der Satzung festgesetzten Anzahl, mindestens aber aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses müssen Mitglieder des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde sein. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. § 136 Abs. 1 sechster und siebter Satz ist anzuwenden.