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Dokument-ID: 762498
Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)
§ 13a. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden
(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in behördlichen Angelegenheiten abschließen; die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.
(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 13 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.