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Dokument-ID: 1024587
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 142. Sonstige Konten bei Kreditinstituten
Die Bestimmungen der §§ 140 bis 141 gelten für die Begründung und Auflösung von Wertpapierdepotkonten sowie für die Eröffnung und Auflösung von Sparbüchern (sonstigen Konten bei Kreditinstituten) sinngemäß.