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Dokument-ID: 761822
III. Teil
Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
III. Teil
Schlussbestimmungen
§ 143. Bezeichnung des eigenen Wirkungsbereiches
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen
- die Bestellung von Organen der öffentlichen Aufsicht und die damit verbundenen Aufgaben des Bürgermeisters,
- das Verwaltungsstrafverfahren,
- die Vollstreckung,
- die Aufhebung von Nutzungsrechten und
- die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(LGBl. Nr. 158/2021)