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Neu Dokument-ID: 1024590

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 144. Dokumentation der Zeichnungsberechtigungen

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Von jedem Zeichnungsberechtigten ist eine Unterschriftsprobe im Gemeindeamt (Finanzbuchhaltung) zu hinterlegen und gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln.

(2) Die Unterschriftsproben sind vom Bürgermeister durch eigenhändige Unterschrift samt Gemeindesiegel zu bestätigen und dem Gemeindekassier zur Kenntnis zu bringen. Das Gemeindesiegel kann entfallen, wenn das Unterschriftsprobenblatt elektronisch signiert wird.

(3) Änderungen in den Zeichnungsberechtigungen sind vom Bürgermeister unverzüglich zu veranlassen und mittels Aktenvermerks zu dokumentieren.