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Neu Dokument-ID: 1024595

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Ein- und Auszahlungen

§ 147. Einzahlungen

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Zahlungen an die Gemeinde haben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bargeldlos auf ein Bankkonto der Gemeinde zu erfolgen. Der Zahlungspflichtige ist mittels Rechnung oder sonstiger Zahlungsaufforderung von der Gemeinde zur Zahlung aufzufordern. Die den Zahlungspflichtigen auszustellende Rechnung/sonstige Zahlungsaufforderung hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde,

2.

die Bankverbindung (IBAN, BIC),

3.

den Zahlungsbetrag,

4.

die Zahlungsreferenz,

5.

den Verwendungszweck (zB Geschäftszahl, Rechnungsnummer),

6.

die Fälligkeit der Zahlung und allfällige Zahlungsbedingungen und

7.

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer).

(2) Bei wiederkehrenden Einzahlungsbeträgen kann von den ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs die Einziehung vom Konto eines Zahlungspflichtigen verlangt werden (Einzugsermächtigung). Die Einverständniserklärung des Zahlungspflichtigen ist der Annahmeanordnung anlässlich der erstmaligen Anordnung anzuschließen. Bei den folgenden Zahlungen ist in der Annahmeanordnung auf deren Vorliegen hinzuweisen.