Neu
Dokument-ID: 1010970
Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)
§ 15. Berichtigung des Exekutionstitels
Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
(BGBl. I Nr. 108/2022)