Abgabengesetz (AbgG)
§ 15. Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1) Die Abgabenkommission kann abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 sinngemäß.
(2) Art. XI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.