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Dokument-ID: 1024608
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 156. Ausstattung mit Bargeld
Der Bürgermeister ist für die Ausstattung der Zahlstellen mit Bargeld verantwortlich. Hauptzahlstellen dürfen mit höchstens 3.000 Euro und Nebenzahlstellen mit höchstens 1.000 Euro ausgestattet werden. Der Bürgermeister kann in der ADG nähere Regelungen erlassen.
(LGBl. Nr. 83/2023)