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Dokument-ID: 1024616
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 161. Beförderung von Bargeld
(1) Die Beförderung von Bargeld erfolgt durch den Kassenboten, wenn der Wert 10 000 Euro übersteigt gemeinsam mit einer Begleitperson und wenn der Wert 30 000 Euro übersteigt mit zwei Begleitpersonen.
(2) Die Begleitperson/Begleitpersonen muss/müssen ab der Übernahme des Bargeldes in unmittelbarer Nähe des Kassenboten bleiben. Das Bargeld ist in einem versperrten Behältnis zu befördern. Der Transport muss zu unterschiedlichen Zeiten und auf unterschiedlichen Wegen erfolgen.