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Neu Dokument-ID: 1010973

Vorschrift

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Aufschiebung der Vollstreckung

idF BGBl. I Nr. 108/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2022

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

1.

wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;

2.

wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;

3.

wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;

4.

wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;

5.

wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (§ 6a) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können; (BGBl. I Nr. 108/2022)

6.

wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;

7.

wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung)eingebracht wird.