Neu
Dokument-ID: 1024930
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 197. Prüfungsbestätigung
Mit der Verbuchung bestätigt das ausführende Organ der Buchführung und mit der Verbuchungsaufschreibung der Zahlung bestätigt das ausführende Organ des Zahlungsverkehrs die durchgeführte Prüfung gemäß § 196.