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Dokument-ID: 884107
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)
§ 2. Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.
(LGBl. Nr. 93/2023)