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Neu Dokument-ID: 794743

Vorschrift

Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF BGBl. II Nr. 579/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021

(1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln:

  • die Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist, (BGBl. II Nr. 579/2020)
  • die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,
  • die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,
  • die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,
  • außerordentliche Wahrnehmungen.

(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.

(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:

  • die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und
  • die Prüfungsfeststellungen.