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Dokument-ID: 872963
Vereinbarung über Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern
§ 20. Liquide Mittel
Liquide Mittel umfassen Kassen- und Bankguthaben sowie kurzfristige Termineinlagen; diese sind zum Nominalwert zu bewerten. Als Zahlungsmittelreserven vorgesehene liquide Mittel sind gesondert auszuweisen.