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Dokument-ID: 884128
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)
§ 20. Liquide Mittel
Liquide Mittel umfassen Kassen- und Bankguthaben sowie kurzfristige Termineinlagen; diese sind zum Nominalwert zu bewerten. Als Zahlungsmittelreserven vorgesehene liquide Mittel sind gesondert auszuweisen.