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Dokument-ID: 1024945
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 208. Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs
In die erste Eröffnungsbilanz sind zu übernehmen:
1. | die Stammdaten: Banken-Verzeichnis und Bankverbindungen der Gemeinde sowie | |||||||||
2. | die Endsalden der Bankverbuchungskonten mit Ablauf des 31. Dezember 2019, die mit den entsprechenden Bankauszügen zu belegen sind. | |||||||||