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Dokument-ID: 1024350
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 21. Sicherstellung der Vereinbarkeit und Unbefangenheit
Der Bürgermeister hat allfällige Unvereinbarkeiten und Befangenheiten zu überprüfen sowie die Einhaltung der Regelungen der §§ 18 bis 20 sicherzustellen. § 16Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.