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Neu Dokument-ID: 762092

Vorschrift

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Wahl des Bürgermeisters

idF LGBl.Nr. 80/2020 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2020

(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(LGBl. Nr. 85/2013)

(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23a durchzuführen.
(LGBl.Nr. 80/2020)

(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen.
(LGBl.Nr. 80/2020)

(3) Endet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach § 23a durchzuführen.
(LGBl.Nr. 80/2020)

(4) Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.