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Neu Dokument-ID: 799270

Vorschrift

Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Kontrolle der Identität der Softwarekomponente laut § 21 Abs. 2

idF BGBl. II Nr. 210/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2017

Die Organe der Abgabenbehörde sind berechtigt, die Übereinstimmung der im Gutachten ausgewiesenen Softwarekomponente laut § 21 Abs. 2 mit der im geschlossenen Gesamtsystem im Einsatz befindlichen Softwarekomponente zu überprüfen. Dazu muss das geschlossene Gesamtsystem eine Eingabemöglichkeit eines Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwertes zur Verfügung stellen sowie den Softwaresignaturwert der Komponente berechnen und anzeigen.

(BGBl. II Nr. 210/2016)