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Neu Dokument-ID: 504330

Vorschrift

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Niederschrift über die konstituierende Sitzung, Kundmachung des Wahlergebnisses

idF LGBl. Nr. 15/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2010

(1) Über die konstituierende Sitzung des Gemeinderates (§§ 20 bis 24) ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes zu unterfertigen ist. Die Niederschrift ist mit den Wahlvorschlägen und den Stimmzetteln unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

(2) Der Bürgermeister hat die Wahlergebnisse binnen 24 Stunden an der Amtstafel der Gemeinde 2 Wochen hindurch kundzumachen und unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekanntzugeben, die hierüber der Landesregierung zu berichten hat.