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Neu Dokument-ID: 504332

Vorschrift

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Anfechtung der Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder

idF LGBl. Nr. 15/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.10.1967

Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, die Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder wegen unrichtiger ziffernmäßiger Ermittlungen binnen 3 Tagen und wegen jeder anderen behaupteten Rechtswidrigkeit binnen 2 Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet anzufechten, sofern sie das Wahlergebnis beeinflussen. Die Anfechtung ist schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet die Landesregierung. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Ist die behauptete unrichtige ziffernmäßige Ermittlung oder die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis ohne Einfluß, so ist die Anfechtung zurückzuweisen.