Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024)
§ 28. Bedarfszuweisung an Länder – Glücksspiel
Der Bund gewährt den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter folgenden Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt:
1. | Für Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt Folgendes:
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| 2. | Für Wien gilt Folgendes:
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| 3. | Für die zeitliche Abgrenzung der Einnahmen aus den Zuschlägen sind die Einnahmen aus Zuschlägen der Finanzbehörden des Bundes bestimmend. | ||||||||||||||
| 4. | Der Bund überweist bis 20. November eines jeden Jahres einen Vorschuss in Höhe von 90 % der geschätzten Bedarfszuweisung, die Differenz zum endgültigen Jahresbetrag ist bis 28. Februar des folgenden Jahres zu überweisen. Ein Anteil der Bedarfszuweisung, der dem Anteil der Gemeinden am Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe entspricht, ist von den Ländern für Bedarfszuweisungen an Gemeinden zu verwenden. |