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Neu Dokument-ID: 761604

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Gelöbnis

idF LGBl. Nr. 36/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2001

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben in der konstituierenden Sitzung bzw. in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Gemeinderat zu geloben, in Treue die Rechtsordnung der Republik Österreich zu befolgen, ihr Amt uneigennützig und unparteiisch auszuüben und das Wohl der Gemeinde und ihrer Bewohner nach bestem Wissen und Können zu fördern. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Der Bürgermeister und der (die) Bürgermeister-Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes dem Bezirkshauptmann das Gelöbnis auf die Bundes- und Landesverfassung zu leisten.